MwSt-Befreiung für Kleinunternehmen in der EU: 100 000 € aus Luxemburg

Seit dem 1. Januar 2025 können Kleinunternehmen in Luxemburg in andere EU-Länder verkaufen, ohne dort MwSt zu berechnen – solange ihr EU-weiter Jahresumsatz unter 100 000 € bleibt UND sie den nationalen Schwellenwert für Kleinunternehmen jedes Bestimmungslandes einhalten. Das ist die neue grenzüberschreitende MwSt-Befreiung für Kleinunternehmen in der EU (régime de franchise transfrontalier).
Für Verkäufe außerhalb der EU (USA, Dubai, Vereinigtes Königreich, Schweiz usw.) gelten ganz andere Regeln – meist günstigere, und diese Regelung berührt sie nicht.
Die Faustregel in 30 Sekunden
- Deine Kunden sitzen außerhalb der EU (USA, Vereinigtes Königreich, Schweiz, Dubai usw.)? Mach dir um die EU-MwSt keine Sorgen. Bei B2B-Dienstleistungen ist der Leistungsort das Land des Kunden – keine luxemburgische MwSt zu berechnen. Warenexporte unterliegen dem Nullsatz. Stell deine Rechnung einfach netto aus, mit einem Hinweis zum Leistungsort.
- Deine Kunden sitzen nur in Luxemburg? Die neuen grenzüberschreitenden Regeln betreffen dich nicht. Nutze für Inlandsverkäufe Luxemburgs eigenes régime de franchise bis 50 000 € (mit 10 % Toleranz = 55 000 €) oder registriere dich darüber im Régime normal für die MwSt.
- Du verkaufst in andere EU-Länder? Zwei Zahlen musst du im Blick behalten:
- 100 000 € – dein gesamter Jahresumsatz in allen EU-Mitgliedstaaten zusammen (laufendes Jahr und Vorjahr). Liegst du darüber, verlierst du die grenzüberschreitende EU-Befreiung ganz.
- Der nationale Schwellenwert jedes Bestimmungslandes. Der niedrigste in der EU gilt in Portugal mit 15 000 €/Jahr; die meisten liegen zwischen 20 000 € und 25 000 €. Prüf den Schwellenwert für jedes Land, in das du verkaufst.
Wann prüfen: Mindestens dann, wenn du das Jahr planst – Vorjahressummen und den bisherigen Umsatz des laufenden Jahres pro Land –, danach einmal pro Quartal (die Quartalsmeldungen an die AED sind Pflicht, sobald du dich angemeldet hast). Nähern sich deine Verkäufe in ein einzelnes EU-Land 15 000 € bis 25 000 €, prüf vor der nächsten Rechnung den Schwellenwert dieses Landes.
| Wohin du verkaufst | MwSt-Regelung |
|---|---|
| Innerhalb Luxemburgs | Luxemburgische Regeln: régime de franchise bis 50 000 € (10 % Toleranz) oder Régime normal (17 %) |
| Andere EU-Länder | Grenzüberschreitende EU-Befreiung für Kleinunternehmen – wenn der EU-weite Umsatz höchstens 100 000 € beträgt und der Schwellenwert des Bestimmungslandes eingehalten ist |
| Länder außerhalb der EU (USA, Vereinigtes Königreich, Schweiz, Dubai usw.) | Regeln zum Leistungsort: bei den meisten B2B-Dienstleistungen gar keine luxemburgische MwSt; Warenexporte zum Nullsatz |
Rechtsgrundlage: Richtlinie (EU) 2020/285, umgesetzt durch die Loi du 20 décembre 2024 (Mémorial A 574) – Art. 57bis Loi TVA (nationale Befreiung), Art. 57quater Loi TVA (ausgehende grenzüberschreitende Befreiung für in Luxemburg ansässige Unternehmen). Art. 57ter regelt den eingehenden Fall (in der EU ansässige Unternehmen, die die luxemburgische Befreiung nutzen) und ist nicht Thema dieses Artikels.
Was sich am 1. Januar 2025 geändert hat
Vor 2025: Warst du als Selbstständiger in Luxemburg im nationalen régime de franchise (unter 50 000 € Umsatz, keine MwSt auf den Rechnungen) und hast auch nur einmal an einen deutschen oder französischen Verbraucher verkauft, konnte das Bestimmungsland verlangen, dass du dich dort sofort für die MwSt registrierst. Die luxemburgische Befreiung galt nicht über die Grenze hinaus.
Seit dem 1. Januar 2025: Die EU hat eine grenzüberschreitende Befreiung für Kleinunternehmen eingeführt, die die MwSt-Befreiung für Kleinunternehmen auf andere Mitgliedstaaten ausdehnt. Erfüllst du die Voraussetzungen, kannst du im B2C nach Deutschland, Frankreich, Belgien usw. verkaufen, ohne in diesen Ländern MwSt zu berechnen und ohne dich dort zu registrieren.
Die zwei Schwellenwerte – beide müssen eingehalten sein
Um die grenzüberschreitende Befreiung zu nutzen, musst du gleichzeitig unter zwei Schwellenwerten bleiben:
1. Die EU-weite Obergrenze von 100 000 €
Dein gesamter Jahresumsatz in allen EU-Mitgliedstaaten (einschließlich Luxemburg) darf 100 000 € nicht übersteigen – betrachtet werden sowohl das laufende als auch das vorige Kalenderjahr.
2. Der nationale Schwellenwert für Kleinunternehmen im Bestimmungsland
Jeder Mitgliedstaat legt seinen eigenen nationalen Schwellenwert fest. Auch unter diesem musst du in jedem Land bleiben, in das du verkaufst.
Beide Schwellenwerte wirken zusammen. Liegt dein EU-weiter Umsatz bei 80 000 € (unter 100 000 €), hast du aber für 30 000 € nach Deutschland verkauft, hast du Deutschlands Vorjahresschwelle von 25 000 € überschritten. Du verlierst die Befreiung nur in Deutschland, nicht die ganze Regelung. In den anderen Ländern, in denen du unter der Schwelle bleibst, behältst du sie.
Luxemburgs eigene nationale Befreiung ist etwas anderes
Verwechsle die beiden Regelungen nicht:
- Luxemburgs nationales régime de franchise (Art. 57bis Loi TVA) – die luxemburgische MwSt-Befreiung für Verkäufe innerhalb Luxemburgs. Schwellenwert: 50 000 €, mit 10 % Toleranz (55 000 €). Eigene Anmeldung.
- Grenzüberschreitende EU-Befreiung für Kleinunternehmen (seit 2025) – für Verkäufe in andere EU-Länder. EU-weite Obergrenze von 100 000 € plus der eigene Schwellenwert des Bestimmungslandes. Eigene Anmeldung.
Du kannst beide gleichzeitig nutzen. Ein Selbstständiger in Luxemburg mit 30 000 € Inlandsumsatz und 40 000 € Umsatz nach Deutschland und Frankreich kann in Luxemburg von der MwSt befreit sein (unter 50 000 € im Inland) und ebenso in Deutschland und Frankreich (unter 100 000 € EU-weit und unter jedem nationalen Schwellenwert).
So meldest du dich von Luxemburg aus an
- Melde dich bei MyGuichet.lu an (im authentifizierten Bereich, mit LuxTrust oder der luxemburgischen eID).
- Reich eine vorherige Mitteilung (notification préalable) bei der AED ein und gib die Mitgliedstaaten an, in denen du die Befreiung nutzen willst.
- Die AED teilt dir eine besondere MwSt-Kennung mit der Endung „EX“ zu (zum Beispiel etwas in der Form LU12345678-EX). Diese EX-Nummer bestätigt deinen Status in der grenzüberschreitenden Befreiung.
- Reich Quartalsmeldungen über MyGuichet.lu ein, innerhalb eines Monats nach Ende jedes Quartals, mit deinem Umsatz in Luxemburg und in jedem EU-Mitgliedstaat. Welche Erklärungen genau anfallen, hängt davon ab, welche Regelungen du nutzt:
- Nur nationale Befreiung (nur Umsätze mit Leistungsort Luxemburg, keine grenzüberschreitende Option): keine periodischen MwSt-Erklärungen – du reichst vor dem 1. März über eCDF eine vereinfachte Jahreserklärung ein.
- Grenzüberschreitende Befreiung (dieser Artikel): vorherige Mitteilung + EX-Quartalsmeldungen über MyGuichet.lu.
- Gemischte Regelungen (teils Befreiung, teils Régime normal): reguläre MwSt-Erklärungen, der befreite Umsatz wird in Feld 481 angegeben.
- Du kannst jederzeit wieder aussteigen, indem du bei der AED einen Antrag auf Ausschluss stellst.
Die Quartalsmeldungen sind Pflicht. Versäumst du sie, kann dich das die Befreiung kosten. Stell dir eine Erinnerung im Kalender: Ende März → Meldung fällig bis Ende April; Ende Juni → Ende Juli; und so weiter.
Befreiung oder reguläre MwSt-Registrierung?
Unter einem Schwellenwert zu liegen heißt nicht automatisch, dass die Befreiung die richtige Wahl ist. Die Entscheidung für die Befreiung (die nationale luxemburgische oder die grenzüberschreitende der EU) ist eine Abwägung:
- Vorteil: keine MwSt, die du auf befreite Umsätze berechnen oder erklären musst
- Vorteil: weniger Verwaltung – keine regulären MwSt-Erklärungen für diese Umsätze
- Nachteil: kein Vorsteuerabzug auf deine Betriebskosten in Luxemburg – Büromiete, Software-Abos, Ausstattung, Honorare des Buchhalters, Coworking, Dienstleistungen von Fachleuten
Die Befreiung lohnt sich meist, wenn du reine Dienstleistungen mit geringen Kosten anbietest – als Coach, Autor oder Übersetzer allein von zu Hause aus.
Die reguläre MwSt-Registrierung lohnt sich meist, wenn:
- du nennenswerte Kosten mit Vorsteuer hast (Büro, Ausstattung, Software, Werbung, Dienstleistungen von Fachleuten)
- die MwSt auf deine Umsätze ohnehin 0 € wäre – zum Beispiel bei B2B-Dienstleistungen an Kunden außerhalb der EU oder bei Warenexporten. Dann bringt die Befreiung nichts und blockiert deinen Vorsteuerabzug
- du ohnehin bald über die Schwellenwerte wachsen wirst – einmal richtig einrichten ist einfacher, als die Regelung zu wechseln
Übers ganze Jahr gesehen ist Befreiung oder Régime normal eine Frage von Liquidität und Verwaltung, keine Frage von „weniger MwSt zahlen“. Die MwSt, die du nicht berechnest, ist auch MwSt, die deine B2B-Kunden weiter unten in der Kette nicht zurückholen.
Wenn du einen Schwellenwert überschreitest
Wenn du die EU-weite Obergrenze von 100 000 € überschreitest
- Die Befreiung endet am Tag nach der Überschreitung.
- Du musst die AED innerhalb von 15 Arbeitstagen informieren.
- Ab dann gelten in jedem Land, in das du verkaufst, die regulären MwSt-Regeln. Möglicherweise musst du dich in diesen Ländern für die MwSt registrieren (oder für B2C-Fernverkäufe den One-Stop-Shop (OSS) nutzen).
Wenn du den nationalen Schwellenwert eines Bestimmungslandes überschreitest
- Du verlierst die Befreiung nur in diesem Land.
- In den anderen Ländern, in denen du unter dem nationalen Schwellenwert und unter der EU-Obergrenze von 100 000 € bleibst, behältst du sie.
- Nach der Richtlinie 2020/285 gilt eine Standardtoleranz von 10 %: Übersteigt dein Umsatz in einem Land den nationalen Schwellenwert um höchstens 10 %, kannst du die Befreiung bis zum Ende des Kalenderjahres weiter nutzen. Jeder Mitgliedstaat kann diese Toleranz nach eigenem Ermessen auf bis zu 25 % erhöhen. Luxemburg wendet die Standardtoleranz von 10 % an; andere Länder handhaben es unterschiedlich.
- Hinweis: Der Betrag von 100 000 € ist die EU-weite grenzüberschreitende Obergrenze, keine Grenze pro Land. Wer EU-weit mehr als 100 000 € umsetzt, verliert die Befreiung überall (siehe oben).
Was als „EU-Umsatz“ zählt – und was nicht
Nur Umsätze, deren Leistungsort (im Sinne der MwSt) in einem anderen Mitgliedstaat liegt, zählen zur Obergrenze von 100 000 € und zum Schwellenwert des Bestimmungslandes. Verkäufe außerhalb der EU sind ein anderes Thema.
Verkaufen außerhalb der EU: USA, Dubai, Vereinigtes Königreich, Schweiz
Für Verkäufe in Länder außerhalb der EU gilt die grenzüberschreitende Befreiung für Kleinunternehmen nicht – und sie wird meist auch nicht gebraucht, weil nach den Regeln zum Leistungsort oft von vornherein keine EU-MwSt anfällt.
Seit dem Brexit (1. Januar 2021) wird das Vereinigte Königreich für die MwSt als Nicht-EU-Land behandelt. Die Schweiz war nie Teil des EU-MwSt-Systems. Die USA, Dubai (VAE) und alle anderen Länder außerhalb der EU folgen derselben Logik des Leistungsorts.
B2B-Dienstleistungen an Kunden außerhalb der EU (Beratung, IT, Design, Übersetzung usw.)
Nach der Grundregel (Art. 17 Loi TVA, Art. 44 der Richtlinie) ist der Leistungsort das Land des Kunden. Also:
- Es fällt keine luxemburgische MwSt an.
- Du stellst deine Rechnung ohne MwSt aus.
- Füg der Rechnung einen Hinweis hinzu: „MwSt nicht anwendbar – Leistungsort außerhalb der EU / prestation située hors champ d’application de la TVA luxembourgeoise.“
- Um etwaige steuerliche Pflichten vor Ort kümmert sich der Kunde in seinem eigenen Land.
Ein IT-Berater in Luxemburg, der einem US-Unternehmen Rechnungen stellt, hat auf diese Umsätze also 0 € luxemburgische MwSt zu berechnen oder zu erklären.
B2C-Dienstleistungen an Verbraucher außerhalb der EU
Hier wird es differenzierter:
- Grundregel (Art. 18 Loi TVA): Leistungsort = Leistender (Luxemburg) → luxemburgische MwSt fällt an.
- Ausnahme für geistige und immaterielle Dienstleistungen (Art. 19 Loi TVA, Art. 59 der Richtlinie): Bei bestimmten Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige außerhalb der EU ist Leistungsort = Land des Kunden → keine luxemburgische MwSt.
Die Liste in Art. 19 umfasst:
- Beratungs-, Rechts-, Buchhaltungs- und Ingenieurleistungen
- Werbung
- Datenverarbeitung, Überlassung von Informationen
- Lizenzen für Urheberrechte, Patente, Marken
- Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
- Gestellung von Personal
- Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände (außer Beförderungsmitteln)
- Elektronisch erbrachte Dienstleistungen (Software, SaaS, Online-Inhalte)
Fällt deine Dienstleistung an einen Verbraucher außerhalb der EU unter diese Liste – keine luxemburgische MwSt. Wenn nicht – fällt luxemburgische MwSt an (es sei denn, du bist nach einer anderen Regelung befreit).
Telekommunikation, Rundfunk und elektronisch erbrachte Dienstleistungen an B2C-Verbraucher außerhalb der EU folgen eigenen Regeln zum Leistungsort (tatsächliche Nutzung und Auswertung, OSS). Elektronische Dienstleistungen stehen in der Liste oben, weil sich beides überschneidet; Telekommunikation und Rundfunk werden gesondert behandelt und gehören nicht zur Liste der „geistigen Dienstleistungen“ in Art. 19.
Warenexporte in Länder außerhalb der EU
Warenexporte unterliegen nach Art. 43 Loi TVA dem Nullsatz (0 % MwSt); ein Ausfuhrnachweis ist Pflicht (Zollanmeldung / Dokument EX-A). Du berechnest 0 € MwSt, der Verkauf bleibt aber ein „in Luxemburg steuerbarer Umsatz“ und steht mit 0 % in deiner MwSt-Erklärung.
Schweiz – achte auf ihren eigenen Schwellenwert
Die Schweiz hat ihr eigenes MwSt-System. Ausländische Unternehmen müssen sich für die Schweizer MwSt registrieren, sobald ihr in der Schweiz erzielter Umsatz in den nächsten 12 Monaten voraussichtlich 100 000 CHF erreicht. Ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in der Schweiz müssen für die Registrierung außerdem einen Schweizer Steuervertreter bestellen. Das ist unabhängig von allem auf luxemburgischer Seite.
Wie sich Umsatz außerhalb der EU auf deine luxemburgischen Schwellenwerte auswirkt
Das ist die Frage, die viele überrascht. Auch wenn Verkäufe außerhalb der EU keine EU-MwSt auslösen, können sie trotzdem zu den inländischen Schwellenwerten Luxemburgs zählen.
| Luxemburgischer Schwellenwert | Zählt Umsatz außerhalb der EU? |
|---|---|
| régime de franchise bis 50 000 € (Art. 57bis Loi TVA) | Warenexporte zählen – sie sind in Luxemburg steuerbare Lieferungen zum Nullsatz nach Art. 43. B2B-Dienstleistungen an Kunden außerhalb der EU zählen nicht – sie liegen außerhalb des Anwendungsbereichs der luxemburgischen MwSt (Leistungsort ist das Land des Kunden) |
| Buchhaltungsschwelle von 100 000 € (einfache Einnahmen-Ausgaben-Aufzeichnung oder doppelte Buchführung) | Ja – jeder Umsatz zählt, unabhängig vom Bestimmungsort |
| Istversteuerung bis 500 000 € (auf Antrag) | Ja – jeder Umsatz zählt, unabhängig vom Bestimmungsort |
Für eine Selbstständige mit 200 000 € Umsatz in den USA und 0 € Umsatz in der EU heißt das:
- Grenzüberschreitende EU-Befreiung: nicht relevant (keine EU-Umsätze)
- Nationales luxemburgisches régime de franchise (50 000 €): formal möglich (die 200 000 € an nicht steuerbaren B2B-Dienstleistungen zählen nicht zu den 50 000 €), aber hier nicht die richtige Wahl – da auf ihre Umsätze ohnehin 0 € MwSt anfallen, blockiert die Befreiung nur ihren Vorsteuerabzug. Die reguläre MwSt-Registrierung gewinnt (siehe den Abschnitt oben zu Befreiung oder Régime normal)
- Doppelte Buchführung: Pflicht (Umsatz über 100 000 €)
- Istversteuerung: möglich (Umsatz unter 500 000 €)
- MwSt-Registrierung in Luxemburg: Régime normal empfohlen – so kann sie die Vorsteuer auf ihre Betriebskosten in Luxemburg (Büro, Software, Ausstattung) zurückholen, während die MwSt auf ihre Umsätze bei 0 € bleibt
Beispiele aus der Praxis
Beispiel 1 – Downloadprodukte an deutsche Verbraucher verkaufen
Anna ist selbstständige Designerin in Luxemburg. Sie verdient 15 000 € mit Kunden in Luxemburg und 18 000 € mit dem Verkauf herunterladbarer Website-Vorlagen an deutsche Verbraucher – ein automatisierter Download ohne menschliches Zutun, also eine elektronisch erbrachte Dienstleistung.
- Da ihre grenzüberschreitenden B2C-Umsätze 10 000 € übersteigen, verlagert sich der Leistungsort für diese Umsätze nach Deutschland (Artikel 19quater des luxemburgischen MwSt-Gesetzes). Unter 10 000 € wären sie in Luxemburg geblieben, und nichts hiervon würde gelten.
- EU-weiter Umsatz: 33 000 € → unter 100 000 € (eingehalten)
- Umsatz nach Deutschland: 18 000 € → unter Deutschlands Vorjahresschwelle von 25 000 € (eingehalten)
- Sie meldet sich für die EU-Befreiung an, erhält eine EX-Nummer und reicht Quartalsmeldungen ein.
- Keine deutsche MwSt berechnet, keine deutsche MwSt-Registrierung und kein OSS nötig. Für ihre Umsätze in Luxemburg kann sie zusätzlich das luxemburgische régime de franchise bis 50 000 € nutzen.
Die meisten Dienstleistungen von Selbstständigen kommen gar nicht so weit. Eine gewöhnliche Dienstleistung an eine Privatperson – individuelles Webdesign, Coaching, Beratung, Texten – wird dort erbracht, wo du ansässig bist, für dich also in Luxemburg, unabhängig vom Umfang (Artikel 17 §1 c). Es gibt keinen Umsatz in Deutschland, den die EU-Befreiung befreien könnte, und deine luxemburgische Befreiung deckt diese Umsätze bereits ab. Die 10 000-€-Regel und die EX-Nummer spielen nur bei Waren, die in ein anderes Land verschickt werden, oder bei echten elektronischen Dienstleistungen eine Rolle: automatisierte Downloads, Hosting, Software ohne menschliches Zutun. Individuelle Arbeit, die du selbst für einen Kunden erstellst, ist keine elektronische Dienstleistung, auch wenn du sie per E-Mail lieferst.
Beispiel 2 – Onlinehändler mit schnellem Wachstum
Marc verkauft handgemachte Produkte über seinen Onlineshop in der ganzen EU. Umsatz zum Jahresende: Luxemburg 8 000 €, Deutschland 30 000 €, Frankreich 40 000 €, Belgien 20 000 €.
- EU-weiter Umsatz: 98 000 € → unter 100 000 € (eingehalten, gerade noch)
- Deutschland: 30 000 € → über Deutschlands Vorjahresschwelle von 25 000 € (überschritten)
- Er verliert die Befreiung nur in Deutschland – muss sich für diese Umsätze in Deutschland für die MwSt registrieren (oder den OSS nutzen). In Frankreich und Belgien behält er die Befreiung (dort bleibt er unter den Schwellenwerten).
Deutschlands Regelung ist strenger als die luxemburgische. Der deutsche Kleinunternehmerstatus setzt sowohl einen Vorjahresumsatz von höchstens 25 000 € als auch einen Umsatz im laufenden Jahr von höchstens 100 000 € voraus. Wer die Grenze von 100 000 € im laufenden Jahr überschreitet, verliert den Status sofort – ohne Toleranzspanne, anders als die 10 % in Luxemburg.
Beispiel 3 – Selbstständige in Luxemburg mit 100 % Umsatz in den USA
Sofia ist IT-Beraterin in Luxemburg. Ihr einziger Kunde ist ein US-Unternehmen. Jahresumsatz: 200 000 €.
- Grenzüberschreitende EU-Befreiung: nicht relevant (keine EU-Umsätze).
- Die 200 000 € liegen außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-MwSt (B2B-Dienstleistung, Leistungsort = USA). Keine luxemburgische MwSt zu berechnen oder zu erklären.
- Buchhaltung in Luxemburg: Sie muss doppelt Buch führen (über 100 000 €).
- Einkommensteuer in Luxemburg: progressive Einkommensteuer auf die 200 000 € Gewinn (wie bei jedem Einzelunternehmen).
- Hinweis auf der Rechnung: „MwSt nicht anwendbar – Leistungsort außerhalb der EU.“
- CCSS in Luxemburg: Beiträge fallen weiterhin auf den vollen Nettogewinn an.
Beispiel 4 – Befreiung oder Régime normal: gleicher Umsatz, andere Antwort
Emma und Léa arbeiten beide selbstständig von Luxemburg aus. Gleicher Umsatz: 35 000 € von Kunden in Luxemburg + 10 000 € von Geschäftskunden in Deutschland = 45 000 € insgesamt. Da diese deutschen Kunden Unternehmen sind, ist der Leistungsort Deutschland (Artikel 17 §1 b), die grenzüberschreitende EU-Befreiung kommt also tatsächlich infrage. Beide liegen unter dem Schwellenwert des nationalen luxemburgischen régime de franchise (50 000 €) und unter der grenzüberschreitenden EU-Obergrenze (100 000 € EU-weit, Deutschlands Vorjahresschwelle von 25 000 € eingehalten). Beide können beide Befreiungen nutzen.
Emma schreibt und übersetzt von zu Hause aus. Ihre Betriebskosten in Luxemburg liegen bei etwa 1 000 €/Jahr (Internet zu Hause, Software-Abos, ein paar Bücher).
- Die Befreiung kostet sie ~170 € Vorsteuer, die sie sonst zurückholen würde (1 000 € x 17 %)
- Dafür spart sie sich die MwSt-Quartalserklärungen und den Aufwand, auf jede Rechnung 17 % MwSt aufzuschlagen
- Die Befreiung gewinnt – weniger Verwaltung, kaum Vorsteuer verschenkt
Léa führt ein kleines Designstudio. Ihre Kosten in Luxemburg liegen bei etwa 15 000 €/Jahr – Coworking-Gebühren, Designsoftware (Adobe, Figma), Ausstattung (Laptop, Tablet, 5K-Monitor), Buchhalter.
- Die Befreiung würde sie jedes Jahr ~2 550 € nicht abziehbare Vorsteuer kosten (15 000 € x 17 %)
- Das ist echtes Geld aus ihrer eigenen Tasche
- Die reguläre MwSt-Registrierung gewinnt – sie holt sich 2 550 €/Jahr Vorsteuer zurück und nimmt den Aufwand der Quartalserklärungen in Kauf
Gleicher Umsatz, andere Antwort. Entscheidend war die Vorsteuer auf die Betriebskosten in Luxemburg, nicht der Umsatz.
Kurzübersicht – nationale Schwellenwerte für Kleinunternehmen (2025/2026)
Die Schwellenwerte ändern sich häufig. Prüf den aktuellen Betrag immer auf ec.europa.eu/national-vat-rules, bevor du handelst.
| Land | Schwellenwert (2025/2026) |
|---|---|
| Luxemburg | 50 000 € (10 % Toleranz → 55 000 €) |
| Deutschland | 25 000 € (Vorjahr) / 100 000 € (laufendes Jahr) |
| Frankreich | 85 000 € Waren / 37 500 € Dienstleistungen |
| Belgien | 25 000 € |
| Niederlande | 20 000 € |
| Österreich | 55 000 € (brutto, ab 1. Januar 2025) |
| Spanien | Kein Schwellenwert – Registrierung ist Pflicht |
| Italien | 85 000 € (regime forfettario) |
| Portugal | 15 000 € |
| Irland | 85 000 € Waren / 42 500 € Dienstleistungen |
Auf einen Blick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wann begann die grenzüberschreitende EU-Befreiung für Kleinunternehmen? | 1. Januar 2025 |
| Wie hoch ist die EU-weite Umsatzobergrenze? | 100 000 € (laufendes Jahr + Vorjahr) |
| Gibt es das luxemburgische régime de franchise bis 50 000 € noch? | Ja – eigene Regelung für Umsätze mit Leistungsort Luxemburg |
| Kann ich beide Regelungen gleichzeitig nutzen? | Ja |
| Wie melde ich mich für die grenzüberschreitende Befreiung an? | Vorherige Mitteilung über MyGuichet.lu; die AED teilt eine EX-Nummer zu |
| Wie oft muss ich melden? | Vierteljährlich, innerhalb eines Monats nach Quartalsende |
| Was passiert, wenn ich EU-weit mehr als 100 000 € umsetze? | Die Befreiung endet am Tag danach. AED innerhalb von 15 Arbeitstagen informieren |
| Was passiert, wenn ich den Schwellenwert eines Bestimmungslandes überschreite? | Du verlierst die Befreiung nur in diesem Land |
| Zählen Verkäufe in die USA, das Vereinigte Königreich oder die Schweiz zu den 100 000 €? | Nein – die Regelung gilt nur für die EU |
| Fällt auf B2B-Dienstleistungen außerhalb der EU luxemburgische MwSt an? | Nein – Leistungsort ist das Land des Kunden |
| Fällt auf Warenexporte außerhalb der EU luxemburgische MwSt an? | Nein – Nullsatz, aber ein Ausfuhrnachweis ist Pflicht |
| Zählt Umsatz außerhalb der EU zur luxemburgischen Buchhaltungsschwelle von 100 000 €? | Ja – jeder Umsatz zählt, unabhängig vom Bestimmungsort |
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Loi TVA du 12 février 1979 — coordinated text (PDF), AED — Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA, European Commission — SME-on-the-Web.

